Richtlinie des Rates vom 19. Dezember 1991 über die Einrichtung eines Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (91/675/EWG)
Zu diesem Zweck ist ein Versicherungsausschuß einzurichten.
Erwägungsgrund 3 31991L0675
Erwägungsgrund 3 31991L0675Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen