Erwägungsgrund 4 31991L0675
Die Einsetzung eines Versicherungsausschusses präjudiziert nicht andere Formen der Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörden bezüglich der Aufnahme der Tätigkeit und der Überwachung der Versicherungsunternehmen, insbesondere nicht die im Rahmen der Konferenz der Versicherungsaufsichtsbehörden — die insbesondere für die Ausarbeitung der Durchführungsprotokolle zu den Gemeinschaftsrichtlinien zuständig ist — eingeführte Form der Zusammenarbeit. Eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Ausschuß und der Konferenz ist besonders von Nutzen.