Art. 4 31992L0029
Verantwortlichkeiten
Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit
1.
2.
die medizinische Ausstattung in gutem Zustand gehalten und so bald wie möglich, auf jeden Fall aber bei der normalen Verproviantierung mit Vorrang vervollständigt und/oder erneuert wird;
3.
bei einem vom Schiffskapitän nach Einholung einer ärztlichen Stellungnahme — sofern möglich — festgestellten Notfall die Arzneimittel, das medizinische Material und die Antidote, die erforderlich, aber an Bord nicht vorhanden sind, möglichst rasch zur Verfügung gestellt werden können.