Art. 7 31992L0029
Kontrolle
(1)
Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit eine zuständige Person oder eine zuständige Behörde sich bei einer jährlich durchzuführenden Kontrolle der medizinischen Ausstattung an Bord eines jeden unter seiner Flagge fahrenden Schiffes vergewissert,
(2)
Die Kontrolle der medizinischen Ausstattung von Rettungsflößen erfolgt bei deren Jahreswartung.Diese Kontrolle kann in Ausnahmefällen um maximal fünf Monate verschoben werden.