Art. 11 31993L0103
Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer
Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer und/ oder ihrer Vertreter in den unter diese Richtlinie — einschließlich ihrer Anhänge — fallenden Bereichen erfolgt gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG.