Erwägungsgrund 8 31993L0103
Die im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz bereits erlassenen Einzelrichtlinien gelten, wenn nicht anders angegeben, für die Seefischerei. Gegebenenfalls sind also die Besonderheiten dieses Tätigkeitszweiges zu bestimmen, um die Anwendung der Einzelrichtlinie zu optimieren.