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Die Mitgliedstaaten tauschen untereinander die Informationen aus, die für die Durchführung des Artikels 4 notwendig sind. Hierfür übermittelt der Wohnsitzmitgliedstaat auf der Grundlage der förmlichen Erklärung nach den Artikeln 9 und 10 dem Herkunftsmitgliedstaat rechtzeitig vor jeder Wahl die Informationen über dessen Staatsangehörige, die in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden oder die eine Kandidatur eingereicht haben. Der Herkunftsmitgliedstaat trifft gemäß seinen Rechtsvorschriften die geeigneten Maßnahmen, um die doppelte Stimmabgabe und die doppelte Kandidatur seiner Staatsangehörigen zu verhindern. KAPITEL III AUSNAHME- UND ÜBERGANGSREGELUNGEN
Die Mitgliedstaaten tauschen rechtzeitig vor den Wahlen untereinander die Informationen aus, die gemäß den Artikeln 9 und 10 erhoben wurden. Hierfür beginnt der…
Außerdem kann der Herkunftsmitgliedstaat dem Wohnsitzmitgliedstaat in angemessener Form und Frist alle für die Durchführung dieses Artikels erforderlichen…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine oder mehrere Behörden dafür zuständig sind, die Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass…
Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere nationale Behörden, die die Maßnahmen ergreifen, die sicherstellen, dass Unionsbürger, die Staatsangehörige eines…
Um Mehrfachstimmabgaben oder Mehrfachkandidaturen ein und derselben Person bei denselben Wahlen zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten Informationen aus den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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