Art. 16 31993L0109
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 1995 Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni 1994. Auf der Grundlage dieses Berichts kann der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig Bestimmungen zur Änderung dieser Richtlinie erlassen.