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Die Mitgliedstaaten können die Ausübung der Bodenabfertigungsdienste auf einem Flughafen von der Erteilung einer Zulassung durch eine Behörde abhängig machen, die vom Leitungsorgan des betreffenden Flughafens unabhängig sein muß. Die Kriterien für die Erteilung dieser Zulassung müssen einen Bezug zu einer gesunden finanziellen Lage und einer ausreichenden Versicherungsdeckung sowie zur allgemeinen bzw. betrieblichen Sicherheit von Einrichtungen, Luftfahrzeugen, Ausrüstungen und Personen, zum Umweltschutz und zur Einhaltung der einschlägigen Sozialgesetzgebung haben. Diese Kriterien müssen folgenden Grundsätzen entsprechen: Diese Kriterien sind bekanntzumachen, und der Dienstleister oder Selbstabfertiger ist im voraus über das Zulassungsverfahren zu unterrichten.
Sie sind in nichtdiskriminierender Weise auf die verschiedenen Dienstleister und Nutzer anzuwenden.
Sie müssen mit dem angestrebten Ziel im Zusammenhang stehen.
Sie dürfen den Marktzugang oder die Ausübung der Selbstabfertigung de facto nicht weiter als in dieser Richtlinie vorgesehen einschränken.
Die Zulassung darf nur verweigert oder entzogen werden, wenn der Dienstleister oder Selbstabfertiger den in Absatz 1 aufgeführten Kriterien aus Gründen, die ihm selbst anzulasten sind, nicht genügt. Die Gründe für eine etwaige Verweigerung bzw. einen etwaigen Entzug sind dem betreffenden Dienstleister oder Selbstabfertiger und dem Leitungsorgan mitzuteilen.
Die/das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Zulassung/Zeugnis kann an sachlich gerechtfertigte, diskriminierungsfreie, verhältnismäßige und transparente…
die Genehmigungsregelungen sind für den betreffenden Dienstleistungserbringer nicht diskriminierend;
nicht diskriminierend sein;
die Artikel 5 oder 6 nicht eingehalten werden; oder
In Artikel 41 wird folgender Absatz eingefügt: „(3a) Die/das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Zulassung/Zeugnis kann an sachlich gerechtfertigte,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.