Art. 13 31996L0067
Konsultationen
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß ein obligatorisches Verfahren für Konsultationen zwischen dem Leitungsorgan, dem Nutzerausschuß und den Dienstleistungsunternehmen über die Anwendung der Richtlinie eingerichtet wird. Diese Konsultationen betreffen vor allem die Preise und die Organisation der Dienste, für die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) eine Freistellung gewährt worden ist. Sie sind mindestens einmal im Jahr abzuhalten.