Art. 15 31996L0067
Verhaltensregeln
Der Mitgliedstaat kann gegebenenfalls auf Vorschlag des Leitungsorgans Diese Regeln müssen folgenden Grundsätzen entsprechen:
a)
Sie sind in nichtdiskriminierender Weise auf die verschiedenen Dienstleister und Nutzer anzuwenden.
b)
Sie müssen mit dem angestrebten Ziel im Zusammenhang stehen.
c)
Sie dürfen den Marktzugang oder die Ausübung der Selbstabfertigung de facto nicht weiter als in dieser Richtlinie vorgesehen einschränken;