Gesetze
Gesetz wird geladen …
Im Sinne dieser Richtlinie gelten als 1. „Vermehrungsmaterial“: Pflanzenmaterial, das bestimmt ist — zur Vermehrung von Zierpflanzen oder — zur Erzeugung von Zierpflanzen; bei Erzeugung von vollständigen (fertigen) Pflanzen gilt diese Begriffsbestimmung nur, soweit die erzeugte Zierpflanze zum weiteren Inverkehrbringen bestimmt ist; „Vermehrung“: Reproduktion auf vegetativem oder anderem Wege; 2. „Versorger“: natürliche oder juristische Person, die berufsmäßig Vermehrungsmaterial in Verkehr bringt oder einführt; 3. „Inverkehrbringen“: Verkauf oder Lieferung durch einen Versorger an eine andere Person. Der Verkauf umfaßt auch die Bereithaltung oder Lagerhaltung, die Ausstellung im Hinblick auf den Verkauf und das Angebot zum Verkauf; 4. „Zuständige amtliche Stelle“: a) eine vom Mitgliedstaat unter der Aufsicht der einzelstaatlichen Regierung eingesetzte oder benannte Behörde, die für Qualitätsfragen zuständig ist; b) eine staatliche Behörde — auf nationaler Ebene oder — auf regionaler Ebene im Rahmen der von der Verfassung des betreffenden Mitgliedstaats vorgegebenen Grenzen unter der Aufsicht nationaler Behörden. Die vorgenannten Stellen können im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihre in dieser Richtlinie genannten Aufgaben, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, die im Rahmen ihrer behördlich genehmigten Satzung ausschließlich für spezifische öffentliche Aufgaben zuständig sind, übertragen, sofern die juristische Person und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Darüber hinaus können nach dem Verfahren des Artikels 17 andere juristische Personen zugelassen werden, die von einer der unter Buchstabe a) genannten Stelle eingesetzt und unter deren Aufsicht und Kontrolle tätig werden, sofern diese juristischen Personen am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welches ihre zuständigen amtlichen Stellen sind. Die Kommission übermittelt diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten; 5. „Partie“: eine bestimmte Stückzahl ein und derselben Ware, die in bezug auf Zusammensetzung und Ursprung homogen ist. TITEL III ANFORDERUNGEN AN DAS VERMEHRUNGSMATERIAL
Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 98/56/EG des Rates ;
RNQPs, die aufgeführt sind im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an…
Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. L 226 vom…
Diese Richtlinie betrifft das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen in der Gemeinschaft. Sie gilt unbeschadet der Vorschriften über den…
Das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial, das die Anforderungen und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllt, darf hinsichtlich der Versorger, der Qualität,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.