Erwägungsgrund 15 31998L0056
Das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial aus Drittländern in der Gemeinschaft ist zu regeln; Voraussetzung dafür ist, daß diese Erzeugnisse in jeder Hinsicht gleichwertige Garantien bieten wie das Vermehrungsmaterial aus der Gemeinschaft und daß sie die Gemeinschaftsvorschriften erfüllen.