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Versorger dürfen Vermehrungsmaterial nur dann in den Verkehr bringen, wenn es den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.
Absatz 1 gilt nicht für Vermehrungsmaterial, das a) für Tests oder wissenschaftliche Zwecke, b) für Zuchtzwecke oder c) für Maßnahmen zur Erhaltung der Artenvielfalt bestimmt ist.
Nach dem Verfahren des Artikels 17 können Durchführungsvorschriften zu Absatz 2 erlassen werden.
Nach dem Verfahren des Artikels 17 können Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 erlassen werden. TITEL V VERMARKTUNG UND KENNZEICHNUNG DES VERMEHRUNGSMATERIALS
Nach dem Verfahren des Artikels 17 können zusätzliche Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 vierter Gedankenstrich erlassen werden. TITEL VI WENIGER STRENGEN…
Das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial, das die Anforderungen und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllt, darf hinsichtlich der Versorger, der Qualität,…
Diese Richtlinie gilt nicht für — Vermehrungsmaterial, das nachweislich dazu bestimmt ist, in Drittländer ausgeführt zu werden, und eindeutig als solches…
Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten Versorgern in ihrem eigenen Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen geeigneter Mengen an Vermehrungsmaterial…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.