Art. 8 31998L0058
(1)
Die Kommission legt dem Rat vor dem 30. Juni 1999 einen Bericht über folgende Punkte vor:
(2)
Dem in Absatz 1 genannten Bericht werden die zur Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlichen Vorschläge beigefügt.
Die Kommission legt dem Rat vor dem 30. Juni 1999 einen Bericht über folgende Punkte vor:
Dem in Absatz 1 genannten Bericht werden die zur Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlichen Vorschläge beigefügt.