Art. 11 31999L0031
Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß vor einer Annahme des Abfalls auf der Deponie
der Besitzer oder der Betreiber vor oder bei der Anlieferung oder bei der ersten einer Reihe von Anlieferungen, sofern die Abfallart unverändert bleibt, mit geeigneten Dokumenten belegen kann, daß die betreffenden Abfälle in dieser Deponie gemäß den in der Genehmigung festgelegten Bedingungen angenommen werden können und die Annahmekriterien gemäß Anhang II erfüllen;
die folgenden Annahmeverfahren vom Betreiber beachtet werden:
der Betreiber der Deponie stets eine schriftliche Eingangsbestätigung für jede auf der Deponie angenommene Lieferung ausstellt;
der Betreiber der zuständigen Behörde die Zurückweisung des Abfalls unbeschadet der Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 unverzüglich anzeigt, falls Abfälle in einer Deponie nicht angenommen werden.
Für Deponien, die von Bestimmungen dieser Richtlinie aufgrund von Artikel 3 Absätze 4 und 5 ausgenommen sind, treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, damit Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Informationen über die Mengen und, soweit möglich, die Art der Abfälle, die in solche von Bestimmungen dieser Richtlinie ausgenommene Deponien gelangen, in die regelmäßigen Berichte an die Kommission über die Durchführung dieser Richtlinie aufgenommen werden.