Art. 12 31999L0031
Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Meß- und Überwachungsverfahren in der Betriebsphase mindestens den folgenden Anforderungen entsprechen:
Der Betreiber führt während des Betriebs der Deponie ein Meß- und Überwachungsprogramm gemäß Anhang III durch.
Der Betreiber meldet der zuständigen Behörde alle erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt, die durch die Meß- und Überwachungsverfahren festgestellt werden, und kommt dem Beschluß der Behörde über Art und Zeitpunkt der zu treffenden Abhilfemaßnahmen nach. Die Kosten dieser Maßnahmen trägt der Betreiber.
Die Qualitätskontrolle der im Rahmen der Meß- und Überwachungsverfahren durchgeführten Analysen und/oder der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Analysen wird von sachkundigen Laboratorien durchgeführt.