Art. 2 31999L0031
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff
Es gelten die Definitionen der Begriffe Abfall , gefährlicher Abfall , nicht gefährlicher Abfall , Siedlungsabfall , Abfallerzeuger , Abfallbesitzer , Abfallbewirtschaftung , getrennte Sammlung , Verwertung , Vorbereitung zur Wiederverwendung , Recycling und Beseitigung gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;
Siedlungsabfälle Abfälle aus Haushaltungen sowie andere Abfälle, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus Haushaltungen ähnlich sind;
gefährliche Abfälle alle Abfälle, die unter Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche AbfälleABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 28 ). fallen;
nicht gefährliche Abfälle Abfälle, die nicht unter Buchstabe c) fallen;
Inertabfälle Abfälle, die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen. Inertabfälle lösen sich nicht auf, brennen nicht und reagieren nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch, sie bauen sich nicht biologisch ab und beeinträchtigen nicht andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, in einer Weise, die zu Umweltverschmutzung führen oder sich negativ auf die menschliche Gesundheit auswirken könnte. Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle und die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächenwasser und/oder Grundwasser gefährden;
Untertagedeponie eine Anlage für die permanente Lagerung von Abfällen in einem tiefen unterirdischen Hohlraum wie einem Salz- oder Kalibergwerk;
Deponie eine Abfallbeseitigungsanlage für die Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erdoberfläche (d. h. unter Tage), einschließlich
Behandlung physikalische, thermische, chemische oder biologische Verfahren, einschließlich Sortieren, die die Beschaffenheit der Abfälle verändern, um ihr Volumen oder ihre gefährlichen Eigenschaften zu verringern, ihre Handhabung zu erleichtern oder ihre Verwertung zu begünstigen;
Sickerwasser jede Flüssigkeit, die durch die abgelagerten Abfälle durchsickert und aus der Deponie emittiert oder in der Deponie eingeschlossen wird;
Deponiegas durch die abgelagerten Abfälle erzeugte Gase;
Eluat die Lösung, die man durch einen Laborauslaugtest erhält;
Betreiber die natürliche oder juristische Person, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Deponie gelegen ist, für die Deponie verantwortlich ist; dabei kann es sich von der Vorbereitung bis zur Nachsorgephase um verschiedene Personen handeln;
biologisch abbaubare Abfälle alle Abfälle, die aerob oder anaerob abgebaut werden können; Beispiele hierfür sind Lebensmittel, Gartenabfälle, Papier und Pappe;
Besitzer der Erzeuger von Abfall oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich der Abfall befindet;
Antragsteller jede Person, die einen Genehmigungsantrag für eine Deponie gemäß dieser Richtlinie stellt;
zuständige Behörde die Behörde, die ein Mitgliedstaat als für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verantwortlich bezeichnet;
flüssige Abfälle alle Abfälle in flüssiger Form, einschließlich Abwasser, jedoch ausgenommen Schlämme;
isolierte Siedlung