Art. 7 31999L0074
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die von dieser Richtlinie erfaßten Betriebe von der zuständigen Behörde unter einer eigenen Nummer registriert werden, die die Rückverfolgbarkeit der für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebrachten Eier ermöglicht.Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden vor dem 1. Januar 2002 nach dem Verfahren des Artikels 11 festgelegt.