Art. 11 32002L0032
(1)
Die Kommission wird von dem durch Artikel 1 des Beschlusses 70/372/EWG des Rates ABl. L 170 vom 3.8.1970, S. 1 . eingesetzten Ständigen Futtermittelausschuss unterstützt.
(2)
(3)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(4)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.