Art. 12 32002L0032
(1)
Die Kommission wird von dem mit Artikel 1 des Beschlusses 70/372/EWG eingesetzten Ständigen Futtermittelausschuss unterstützt.
(2)
(3)
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 15 Tage festgesetzt.