Erwägungsgrund 3 32002L0085
In der Richtlinie 92/6/EWG des Rates ist vorgesehen, dass je nach den technischen Möglichkeiten und den Erfahrungen in den Mitgliedstaaten die Vorschriften über den Einbau und die Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern auch auf leichte Nutzfahrzeuge ausgedehnt werden können.