Erwägungsgrund 6 32002L0085
Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen, nämlich die Änderung der Gemeinschaftsbestimmungen über den Einbau und die Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern bei bestimmten Klassen schwerer Fahrzeuge, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen ergreifen. Entsprechend den in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.