Art. 2 32003L0110
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
Drittstaatsangehöriger jede Person, die nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der Republik Island oder des Königreichs Norwegen ist;
ersuchender Mitgliedstaat den Mitgliedstaat, der eine Rückführungsentscheidung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen vollstreckt und die Durchbeförderung über einen anderen Mitgliedstaat beantragt;
ersuchter Mitgliedstaat oder Durchbeförderungsmitgliedstaat den Mitgliedstaat, über dessen Transitflughafen die Durchbeförderung erfolgen soll;
Begleitkräfte alle Personen des ersuchenden Mitgliedstaats, die mit der Begleitung des Drittstaatsangehörigen beauftragt sind, einschließlich der mit der Wahrnehmung der medizinischen Versorgung betrauten Personen sowie Sprachmittler;
Durchbeförderung auf dem Luftweg die zur Rückführung auf dem Luftweg erfolgende Durchbeförderung des Drittstaatsangehörigen und gegebenenfalls der Begleitkräfte im Bereich des Flughafens des ersuchten Mitgliedstaats.