Art. 9 32003L0110
(1)
Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/ 468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
(3)
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.