Art. 8 32003L0110
Diese Richtlinie berührt nicht die Verpflichtungen aus dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 , aus internationalen Übereinkünften über Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie aus internationalen Übereinkommen über die Auslieferung von Personen.