Erwägungsgrund 46 32024R1351
Eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Verordnung sollte das Kindeswohl im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 und der Charta sein. Bei der Beurteilung des Kindeswohls sollten die Mitgliedstaaten insbesondere das Wohlbefinden und die Entwicklung des Minderjährigen auf kurze, mittlere und lange Sicht, Erwägungen der Sicherheit und den Willen des Minderjährigen unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife, einschließlich seines Hintergrunds, berücksichtigen. Darüber hinaus sollten für unbegleitete Minderjährige aufgrund ihrer besonderen Vulnerabilitäten spezielle Verfahrensgarantien festgelegt werden, einschließlich der Bestellung eines Vertreters.