Erwägungsgrund 2 32004L0117
Die Entscheidung 98/320/EG der Kommission vom 27. April 1998 über die Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs betreffend die Probenahme und Prüfung von Saatgut im Rahmen der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG und 69/208/EWG des Rates sieht auf Gemeinschaftsebene die Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs vor, um festzustellen, ob die Saatgutprobenahme und die Saatgutprüfung unter amtlicher Aufsicht eine bessere Alternative zu den Verfahren der amtlichen Saatgutanerkennung darstellen, ohne dass damit ein nennenswerter Rückgang der Saatgutqualität verbunden wäre.