Art. 10 32004L0042
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften fest und ergreifen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum 30. Oktober 2005 diese Vorschriften und Maßnahmen mit und melden ihr unverzüglich spätere Änderungen.