Art. 12 32004L0042
Ausschuss
(1)
Die Kommission wird von dem mit Artikel 13 der Richtlinie 1999/13/EG des Rates eingesetzten Ausschuss, im Folgenden der Ausschuss genannt, unterstützt.
(2)
(3)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.