Art. 13 32004L0042
Änderung der Richtlinie 1999/13/EG
(1)
Die Richtlinie 1999/13/EG wird wie folgt geändert:In Anhang I Abschnitt Fahrzeugreparaturlackierung wird folgender Gedankenstrich gestrichen:
(2)
Ungeachtet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen zur Kontrolle der Emissionen, die bei den aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/13/EG gestrichenen Tätigkeiten der Fahrzeugreparaturlackierung entstehen, beibehalten oder einführen.