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Richtlinie 2001/34/EG Die Richtlinie 2001/34/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 108 wird gestrichen. 2. Artikel 109 erhält folgende Fassung: „Artikel 109
Im Hinblick auf eine infolge der Erfordernisse der Wirtschaftslage vorzunehmende Anpassung des in Artikel 43 Absatz 1 für den voraussichtlichen Börsenkurswert festgesetzten Mindestbetrags unterbreitet die Kommission dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen.
Wird auf diesen Absatz verwiesen, gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. KAPITEL IV ÄNDERUNG DER RICHTLINIE 2002/87/EG — FINANZKONGLOMERATE
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