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Der mit der Richtlinie 91/675/EWG eingesetzte Versicherungsausschuss berät die Kommission bei der Ausübung der ihr durch Richtlinien im Bereich des Versicherungswesens übertragenen Durchführungsbefugnisse, und zwar insbesondere, wenn es darum geht, technische Anpassungen, die im Zuge von Entwicklungen im Versicherungssektor erforderlich werden, vorzunehmen; solche Maßnahmen werden gemäß dem Beschluss 1999/468/EG getroffen.
Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2004/9/EG der Kommission eingesetzten Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche…
Die Kommission wird von dem Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der durch den Beschluss 2004/9/EG der…
Gemäß der Richtlinie 91/675/EWG hat der Versicherungsausschuss ferner alle mit der Anwendung der gemeinschaftlichen Versicherungsvorschriften zusammenhängenden…
Um die institutionelle und rechtliche Kohärenz mit dem Ansatz in anderen Gemeinschaftssektoren sicherzustellen, wurde durch den Beschluss 2004/9/EG der…
Die Kommission wird von dem Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung unterstützt, der durch den Beschluss…
Die Kommission wird von dem Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung unterstützt, der durch den Beschluss…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.