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Die Richtlinie 2003/25/EG wird wie folgt geändert:
Anhang I wird wie folgt geändert:
Nummer 2.3 erhält folgende Fassung: „2.3 Die Dichtigkeit von Quer- und Längsschotten, die als wirksam in Betracht gezogen werden, um das in der betreffenden Abteilung auf dem beschädigten Ro-Ro-Deck als angesammelt angenommene Wasser zu begrenzen, muss dem Entwässerungssystem entsprechen und dem hydrostatischen Druck nach den Ergebnissen der Leckrechnung standhalten. Die Schotte müssen mindestens 4 m hoch sein, außer bei einem Wasserstand von weniger als 0,5 m. In diesem Fall berechnet sich die Höhe des Schotts wie folgt: Bh = 8hw dabei ist Bh: Höhe des Schotts, hw: Wasserstand. In jedem Fall muss die Höhe des Schotts mindestens 2,2 m betragen. Bei einem Schiff mit Hängedecks für Autos darf die Mindesthöhe des Schotts nicht geringer sein als die Höhe bis zur Unterseite des Hängedecks in seiner ausgefahrenen Stellung.“
Die Anlage „Modellversuchsmethode“ erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Richtlinie.
Anhang II Teil II „Modellversuche“ erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Richtlinie.
Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird hiermit gemäß dem Anhang zur vorliegenden Richtlinie geändert.
Anhang I zur Richtlinie 2002/32/EG wird gemäß dem Anhang zur vorliegenden Richtlinie geändert.
Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Anhang II erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Richtlinie.
Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.