Art. 27 32005L0028
Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für Folgendes fest:
a)
zur Benennung von Sachverständigen, welche die Inspektoren bei Bedarf begleiten;
b)
für die Beantragung von Inspektionen/Unterstützung aus anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2001/20/EG und für eine Zusammenarbeit bei Inspektionen in Prüfstellen eines anderen Mitgliedstaates;
c)
für die Vereinbarung von Inspektionen in Drittstaaten.