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Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus in Abweichung von den in Kapitel II enthaltenen Grundsätzen und Garantien folgende besondere Verfahren vorsehen: a) eine erste Prüfung zur Bearbeitung von Anträgen, die im Rahmen von Abschnitt IV geprüft werden; b) Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen, die im Rahmen von Abschnitt V geprüft werden.
Die Mitgliedstaaten können ferner hinsichtlich Abschnitt VI eine Ausnahme gewähren. ABSCHNITT II
bei Ersuchen eines Mitgliedstaats um Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 11 Absatz 6, ob er beabsichtigt, den Ausschluss bestimmter Kategorien von…
Die Mitgliedstaaten können Folgendes von der Anwendung der Artikel 7, 7a, 7b, 7c, 7d, 8 und 13 sowie des Kapitels IV ausnehmen:
Abweichend von Artikel 4 kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, um einen Mitgliedstaat auf dessen Antrag zu ermächtigen, Diese…
Ein Mitgliedstaat kann auf Antrag nach dem Verfahren des Artikels 21 ganz oder teilweise von der Anwendung dieser Richtlinie mit Ausnahme des Artikels 14 Absatz…
Zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten oder die von diesen Behörden bezeichneten Einrichtungen können im gemeinsamen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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