Erwägungsgrund 4 32005L0088
Die Erfahrung der ersten fünf Jahre der Anwendung der Richtlinie 2000/14/EG hat gezeigt, dass mehr Zeit erforderlich ist, um den Bestimmungen der Artikel 16 und 20 zu entsprechen, sowie die Notwendigkeit der Überprüfung der genannten Richtlinie im Hinblick auf ihre mögliche Änderung aufgezeigt, insbesondere bezüglich der in ihr festgesetzten Grenzwerte für die Stufe II. Es ist daher erforderlich, die Frist zur Übermittlung des in Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2000/14/EG genannten Berichts an das Europäische Parlament und den Rat bezüglich der Erfahrungen der Kommission mit der Umsetzung und Verwaltung der Richtlinie 2000/14/EG um zwei Jahre zu verlängern.