Erwägungsgrund 5 32005L0088
Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 2000/14/EG sieht einen Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zu der Frage vor, ob und inwieweit der technische Fortschritt eine Senkung der Grenzwerte für Rasenmäher und Rasentrimmer/Rasenkantenschneider ermöglicht. In Anbetracht der Tatsache, dass die in Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2000/14/EG festgelegten Verpflichtungen strenger sind als die in Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 2000/14/EG, und um Doppelarbeit zu vermeiden, erscheint es angemessen, diese Art von Geräten in den in Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2000/14/EG vorgesehenen allgemeinen Bericht über die Erfahrung der Kommission mit der Umsetzung und Verwaltung der genannten Richtlinie aufzunehmen. Demzufolge sollten die separaten Berichtsverpflichtungen des Artikels 20 Absatz 3 der Richtlinie 2000/14/EG gestrichen werden.