Erwägungsgrund 6 32005L0088
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich das Funktionieren des Binnenmarkts für im Freien verwendete Geräte und Maschinen dadurch zu gewährleisten, dass für sie einheitliche Lärmgrenzwerte festgelegt werden, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus, denn sie gilt nur für solche Arten von Geräten und Maschinen, die die ursprünglichen Grenzwerte der Stufe II aus rein technischen Gründen derzeit nicht einhalten können.