Art. 226b 32006L0112
Im Zusammenhang mit vereinfachten Rechnungen gemäß Artikel 220a und Artikel 221 Absätze 1 und 2 verlangen die Mitgliedstaaten mindestens die folgenden Angaben: Sie dürfen keine anderen als die in den Artikeln 226, 227 und 230 vorgesehenen Rechnungsangaben verlangen.
das Ausstellungsdatum;
die Identität des Steuerpflichtigen, der die Gegenstände liefert oder die Dienstleistungen erbringt;
die Art der gelieferten Gegenstände oder der erbrachten Dienstleistungen;
den zu entrichtenden Mehrwertsteuerbetrag oder die Angaben zu dessen Berechnung;
sofern es sich bei der ausgestellten Rechnung um ein Dokument oder eine Mitteilung handelt, das/die gemäß Artikel 219 einer Rechnung gleichgestellt ist, eine spezifische und eindeutige Bezugnahme auf diese ursprüngliche Rechnung und die konkret geänderten Einzelheiten.