Erwägungsgrund 1 32019L0475
Italien beantragte mit seinem Schreiben vom 18. Juli 2017, dass die italienische Gemeinde Campione d'Italia und der zum italienischen Gebiet gehörende Teil des Luganer Sees für Verbrauchsteuerzwecke in das in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegte Zollgebiet der Union sowie in den räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/118/EG der Rates aufgenommen werden, während diese Gebiete für Mehrwertsteuerzwecke weiterhin außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie 2006/112/EG des Rates liegen sollen.