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Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten versagen die Genehmigung für Verbringungen
an einen Bestimmungsort südlich des 60. Grads südlicher Breite oder
in einen Staat, der Unterzeichner des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (AKP-EG-Abkommen von Cotonou) und nicht EU-Mitgliedstaat ist, unbeschadet des Artikels 2, oder
in ein drittes Land, das nach Ansicht der zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats nach den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien nicht über die administrativen und technischen Kapazitäten und die Regulierungsstruktur verfügt, um die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente im Sinne des Gemeinsamen Übereinkommens sicher zu entsorgen. Bei der Bildung ihrer Ansicht sollten die Mitgliedstaaten von anderen Mitgliedstaaten übermittelte relevante Informationen gebührend berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und den nach Artikel 21 eingesetzten Beratenden Ausschuss jährlich hierüber.
Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 21 Kriterien fest, die unter anderem den einschlägigen Sicherheitsstandards der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO) Rechnung tragen und auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten leichter beurteilen können, ob die Erfordernisse für die Ausfuhr eingehalten werden.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen keine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Artikel,…
Legt der betroffene Staat auf die Aufforderung gemäß Absatz 2 hin keine ausreichenden Nachweise gemäß Absatz 3 dafür vor, dass die betreffenden Abfälle gemäß…
Es ist verboten, ohne dass eine vorherige Genehmigung durch die auf den Websites in Anhang III angegebene zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats…
Für Ausfuhren von zur Verwertung bestimmten Abfällen in überseeische Länder und Gebiete gilt das Verbot des Artikels 36 entsprechend.
Die Mitgliedstaaten begründen eventuelle Verweigerungen der Zustimmung oder an die Zustimmung geknüpfte Auflagen, wobei Die von den zuständigen Behörden der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.