Art. 49 Abs. 2 32024R1157VERORDNUNG (EU) 2024/1157 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Text von Bedeutung für den EWR)
Für Ausfuhren von zur Verwertung in überseeischen Ländern oder Gebieten bestimmten Abfällen gilt das Verbot des Artikels 39 entsprechend.
Art. 34 Abs. 1 32006R1013Ausfuhrverbot unter Ausnahme der EFTA-Staaten
Jegliche Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen aus der Gemeinschaft ist verboten.
Art. 36 Abs. 1 32006R1013Ausfuhrverbot
Die Ausfuhr folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle aus der Gemeinschaft in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, ist verboten:
Art. 37 Abs. 1 Buchst. a 32006R1013Verfahren bei der Ausfuhr von in den Anhängen III oder IIIA aufgeführten Abfällen
Verbot oder
Art. 37 Abs. 1 32024R1157VERORDNUNG (EU) 2024/1157 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Text von Bedeutung für den EWR)
Ausfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen aus der Union sind verboten.