Erwägungsgrund 13 32006L0125
Diese Richtlinie führt das Prinzip des Verbotes der Verwendung dieser Schädlingsbekämpfungsmittel bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die zur Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost bestimmt sind, ein. Allerdings ist mit diesem Verbot nicht unbedingt gewährleistet, dass die Erzeugnisse frei von derartigen Schädlingsbekämpfungsmitteln sind, da manche Schädlingsbekämpfungsmittel die Umwelt kontaminieren und ihre Rückstände in den betreffenden Erzeugnissen gefunden werden können.