Erwägungsgrund 18 32006L0125
Dieser Richtlinie liegt der gegenwärtige Stand der Wissenschaft im Hinblick auf die betreffenden Erzeugnisse zugrunde. Über jede Änderung im Sinne neuer Entwicklungen aufgrund des Fortschritts von Wissenschaft und Technik sollte nach dem in Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 89/398/EWG genannten Verfahren entschieden werden.