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Behandlung und Recycling können außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats oder außerhalb der Gemeinschaft vorgenommen werden, sofern die Verbringung der Altbatterien und -akkumulatoren nach der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft erfolgt.
Altbatterien und -akkumulatoren, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 259/93, der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte nicht der OECD angehörende Länder und der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission vom 12. Juli 1999 zur Festlegung der bei der Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte Länder, für die der OECD-Beschluss C(92)39 endg. nicht gilt, anzuwendenden Kontrollverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates aus der Gemeinschaft ausgeführt werden, werden nur dann für die Erfüllung der Verpflichtungen bzw. Effizienzen des Anhangs III der vorliegenden Richtlinie berücksichtigt, wenn stichhaltige Beweise dafür vorliegen, dass das Recycling unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23a delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen nähere Vorschriften festgelegt werden, die die Vorschriften in Absatz 2 des vorliegenden Artikels ergänzen, insbesondere Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob entsprechende Bedingungen gemäß dem genannten Absatz vorliegen.
Altbatterien oder Fraktionen davon, die im Einklang mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels aus der Union ausgeführt werden, werden nur dann auf die in den…
Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe b ist erfüllt.
Artikel 35 Absatz 4 Buchstaben b, c und d erfüllt ist.
Vor dem Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung erlässt die Kommission eine Verordnung, die alle gemäß Absatz 1 eingegangenen Antworten berücksichtigt,…
Die Kommission überwacht die Ausfuhren von Abfällen aus der Union in Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, um sicherzustellen, dass solche Ausfuhren im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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