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Batterien und Akkumulatoren können in eigenen einzelstaatlichen Batteriesammelsystemen oder gemeinsam mit Elektro- und Elektronikaltgeräten in einzelstaatlichen Sammelsystemen gemäß der Richtlinie 2002/96/EG gesammelt werden. Im letztgenannten Fall sollte die vorgeschriebene Mindestbehandlung darin bestehen, dass Batterien und Akkumulatoren aus den gesammelten Elektro- und Elektronikaltgeräten entfernt werden. Nach ihrer Entfernung aus den Elektro- und Elektronikaltgeräten unterliegen die Batterien und Akkumulatoren der vorliegenden Richtlinie; insbesondere werden sie zur Erreichung der Sammelziele eingerechnet und unterliegen den Recyclinganforderungen.
Werden Batterien oder Akkumulatoren gemeinsam mit Elektro- und Elektronikaltgeräten gemäß der Richtlinie 2002/96/EG gesammelt, sind die Batterien oder…
Im Interesse des Umweltschutzes sollten Altbatterien und -akkumulatoren gesammelt werden. Für Gerätebatterien und -akkumulatoren sollten Sammelsysteme aufgebaut…
Um zu vermeiden, dass Altbatterien und -akkumulatoren so beseitigt werden, dass sie die Umwelt verschmutzen, und dass beim Endnutzer Verwirrung über die…
Es ist wünschenswert, dass die Mitgliedstaaten hohe Sammel- und Recyclingquoten für Altbatterien und -akkumulatoren erzielen, damit in der gesamten Gemeinschaft…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien und -akkumulatoren vorhanden sind. Diese Systeme müssen so…
Diese Richtlinie enthält 1. Vorschriften für das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren, insbesondere das Verbot, Batterien und Akkumulatoren, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.