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Altbatterien sollten im Rahmen der auf der Grundlage der Richtlinie 2012/19/EU eingerichteten nationalen Sammelsysteme zusammen mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten und im Einklang mit der Richtlinie 2000/53/EG zusammen mit Altfahrzeugen gesammelt werden können. In solchen Fällen sollte die vorgeschriebene Mindestbehandlung darin bestehen, dass die Batterien aus den gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Altfahrzeugen entfernt werden. Batterien sollten nach ihrer Entfernung aus den gesammelten Altgeräten und Altfahrzeugen den Anforderungen dieser Verordnung unterliegen. Insbesondere sollten solche Altbatterien auf die für die betreffende Batteriekategorie geltenden Zielvorgaben für die Sammlung angerechnet werden und den in dieser Verordnung festgelegten Behandlungs- und Recyclinganforderungen unterliegen.
Batterien, die sich zum Zeitpunkt der Sammlung noch in einem Altgerät, einem leichten Verkehrsmittel, das als Abfall anfällt, oder einem Altfahrzeug befinden,…
Behandlungsanlagen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die der Richtlinie 2012/19/EU unterliegen; und
Batterien und Akkumulatoren können in eigenen einzelstaatlichen Batteriesammelsystemen oder gemeinsam mit Elektro- und Elektronikaltgeräten in einzelstaatlichen…
Diese Verordnung baut auf den Abfallbewirtschaftungsvorschriften und allgemeinen Grundsätzen der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates…
Werden Batterien oder Akkumulatoren gemeinsam mit Elektro- und Elektronikaltgeräten gemäß der Richtlinie 2002/96/EG gesammelt, sind die Batterien oder…
Die Behandlung von Altbatterien außerhalb des Mitgliedstaats, in dem der Abfall gesammelt wurde, oder außerhalb der Union sollte nur möglich sein, wenn die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.