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Die Mitgliedstaaten befreien die Einfuhr der folgenden Arten von Tabakwaren bis zu den nachstehenden höheren oder niedrigeren Höchstmengen von der MwSt. und den Verbrauchsteuern: Für die Zwecke des Absatzes 4 entspricht jeder der unter den Buchstaben a bis d genannten Beträge jeweils 100 % der Gesamtbefreiung für Tabakwaren. Zigarillos sind Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm.
200 Zigaretten oder 40 Zigaretten;
100 Zigarillos oder 20 Zigarillos;
50 Zigarren oder 10 Zigarren;
250 Gramm Rauchtabak oder 50 Gramm Rauchtabak.
Die Mitgliedstaaten können zwischen Flugreisenden und anderen Reisenden unterscheiden, indem sie die niedrigeren Höchstmengen gemäß Absatz 1 nur auf Reisende anwenden, die keine Flugreisenden sind.
Solange die steuerrechtlichen Regelungen in der schweizerischen Enklave Samnauntal von den im übrigen Kanton Graubünden geltenden steuerrechtlichen Regelungen abweichen, kann Österreich abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Anwendung der niedrigeren Höchstmengen auf Tabakerzeugnisse begrenzen, die von Reisenden, die direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal in österreichisches Gebiet einreisen, in dieses Gebiet eingeführt werden.
Die Befreiung kann bei einem Reisenden auf jede Kombination von Tabakwaren angewandt werden, sofern die ausgeschöpften prozentualen Anteile der Einzelbefreiungen insgesamt 100 % nicht übersteigen.
Die Höchstmengen für die Befreiung von der Umsatzsteuer und der Verbrauchsteuer und von anderen Abgaben werden auf 40 Zigaretten und 1 Liter Spirituosen für den…
50 Zigarren oder
für Tabakwaren: — Zigaretten: 800 Stück, — Zigarillos (Zigarren mit einem Höchstgewicht von 3 g/Stück): 400 Stück, — Zigarren: 200 Stück, — Rauchtabak: 1,0 kg;
Eine Befreiung von der Verbrauchsteuer oder eine Erstattung bereits entrichteter Verbrauchsteuern kann für folgende Erzeugnisse gewährt werden: Die…
Tabakwaren: — 50 Zigaretten; — 25 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 g); — 10 Zigarren; — 50 g Rauchtabak; oder — eine anteilige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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