Art. 27 32009R1186
Bei den nachstehend bezeichneten Waren ist die Befreiung nach Artikel 25 Absatz 1 je Sendung auf die folgenden Höchstmengen beschränkt:
a)
Tabakwaren:
b)
Alkohol und alkoholische Getränke:
c)
Bei den nachstehend bezeichneten Waren ist die Befreiung nach Artikel 25 Absatz 1 je Sendung auf die folgenden Höchstmengen beschränkt:
Tabakwaren:
Alkohol und alkoholische Getränke: